top of page
-
Restrukturierung ausserhalb eines InsolvenzverfahrensEnter your answer here
-
S6 - GutachtenWarum benötigen sie als Unternehmer ein S6 Gutachten Das IDW-S6-Gutachten ist ein Gutachten, das aufzeigen soll, ob ein Unternehmen in einer Krisensituation nachhaltig erfolgreich saniert werden kann. Der sperrige Name rührt daher, dass sich das Sanierungsgutachten am Standard mit der Nummer 6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) orientiert.
-
S11 - GutachtenEnter your answer here
-
Worin unterscheiden sich ein S6 und ein S11-GutachtenEnter your answer here
-
Covenant Breach, was bedeutet das für sie als Unternehmer?"Was bedeutet "Covenant Breach" für Sie als Unternehmer? Covenant Breach kann sowohl rechtliche als auch erhebliche finanzielle Folgen mit sich bringen: In einem Worst Case kann ihr Kreditgeber von seinen vertraglichen Kündigungsrechten Gebrauch machen und Sie als Geschäftsführung können unter Umständen auch persönliche Haftungsrisiken treffen. Darüber hinaus wird – ohne entsprechende Gegenmaßnahmen – die Atmosphäre zwischen ihnen und ihrem Kreditinstitut belastet. Welche Folgen, welche Auswirkungen ergeben sich hieraus für Sie als Unternehmer? Als Folge eines - drohenden - Covenant Breaches ziehen die Banken ihre Kontrollmechanismen gewöhnlich stark an. Die zeitlichen Abstände für ihre Berichterstattung werden deutlich reduzieren, ebenso erfolgt eine Verschärfung ihrer Berichterstattungspflichten gegenüber ihren Kreditgebern. Auch kommt nun neben dem Firmenkundenberater zumeist auch ein Vertreter der Restrukturierungsabteilungen der Banken als weiterer Kontakt hinzu. Ihr Unternehmen befindet sich ab diesem Zeitpunkt unter besonderer Beobachtung und unter Umständen wird durch die Finanzierer nun ein umfangreiches Independent Business Review oder ein Sanierungsgutachten durch einen unabhängigen Dritten eingefordert. Soweit sollten sie es nicht kommen lassen! Um solch einer Situation rechtzeitig entgegenzuwirken oder sie besser gänzlich zu vermeiden, müssen Sie frühzeitig und proaktiv Maßnahmen ergreifen, die nicht allein in dem Versuch bestehen sollten, einen Covenant Breach „gerade noch“ abzuwenden. Im Gegenteil, beugen sie vor. Folgende wesentliche Punkte unterstützen sie hierbei: Die Erstellung eine belastbaren, integrierten Unternehmensplanung die dann auch den Grundstein für weitere Handlungsoptionen legt. Weitergehend hilft eine Szenarienbetrachtung, welche die künftig notwendige Liquidität in diesem Sonderfall ermitteln kann. Hieraus ergibt sich dann für Sie eine vorausschauende Covenant-Berechnung, welche ihnen Handlungsmöglichkeiten zur Vermeidung etwaiger Verstöße an die Hand gibt. Nutzen Sie diese Möglichkeiten und gehen Sie mit einer proaktiven Kommunikationsstrategie auf ihre Kreditgeber zu. Suchen Sie die Gespräche früh genug, dass zeigt unsere Erfahrung in diesem Themenbereich auf.
-
Enter your answer here
-
ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von UnternehmenDie Vision der neuen Gesetzesregelung war – auf Druck der europäischen Vorgaben und unter der Herausforderung der global bestehenden Problematik - die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage, die notleidende Unternehmen befähigen soll und kann, sich in einem geordneten Verfahren zu restrukturieren, ohne dass hier, wie in der Vergangenheit üblich, seitens Dritter das Zepter aus der Hand genommen wird. Die neue gesetzliche Regelung – das ESUG – soll die Spielregeln des Insolvenzrechts zu Gunsten der Sanierung krisenbefangener Unternehmen nachhaltig verändern, es verlagert die Aufgaben und die Möglichkeiten für Unternehmen und für Berater schlussendlich in das Vorfeld einer drohenden Insolvenz. Erstmalig hat somit der Gesetzgeber die Anforderungen der betrieblichen Unternehmen in der Krise in seinen Überlegungen berücksichtigt und öffnet diesen ein Fenster, dass es in der mehr als hundertdreißigjährigen Geschichte des Insolvenzrechts in Deutschland nicht gegeben hat. Gemeinsam mit seinen Gläubigern kann und soll der Schuldner eine planbare und verfahrenssicher auszugestaltende Sanierung im Schutze eines Insolvenzverfahrens beschreiten können, sei es mit Hilfe eines Insolvenzplans oder aber in der Kombination mit einer gleichzeitigen Eigenverwaltung unter dem Dach eines 90 Tage währenden Schutzschirms.
-
Der präsumtive vorläufige Gläubigerausschuss, die Neuheit im Verfahren"Das Heft in der Hand nehmen. Um den Sanierungsgedanken aufrecht zu erhalten, ist es seitens des Gläubigers nun wirklich an der Zeit, schon zu Beginn des Verfahrens das Heft in die Hand zu nehmen. Die Einsetzung eines präsumtiven vorläufigen Gläubigerausschusses schon vor Antragsstellung gewährleistet unter gewissen Voraussetzung, dass der Unternehmer "Herr im Hause" bleibt und / oder Einfluss auf die Bestellung des Verwalters nehmen kann.
-
Das Schutzschirmverfahren im Insolvenzverfahren§ 270 b InsO Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO - der Gläubigerschutz innerhalb der Neuausrichtung der Insolvenzordnung. Ein völliges Novum in der Rechtsprechung ist nun die Möglichkeit des Schuldners, sich zum Zwecke der Vorbereitung einer Sanierung im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unter den sogenannten Sanierungsschutzschirm zu begeben, um somit die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zu erhalten. Diese Neuregelung ist für den Unternehmer von hoher Bedeutung, dass er, was die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Umsetzung des Sanierungsprozesses anbelangt, auch nach Stellung des Insolvenzantrages keinen Kontrollverlust hinnehmen muss. Mit dem Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO hat der Gesetzgeber erstmals für ein in die Krise geratenes und von Insolvenz bedrohtes Unternehmen – von der Aktiengesellschaft über die GmbH und die GmbH & Co. KG bis hin zum Einzelunternehmer und Freiberufler – die Möglichkeit geschaffen, bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren die Restrukturierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten.
-
Die Eigenverwaltung im InsolvenzverfahrenHerr im Hause Die Eigenverwaltung stellt zusammen mit dem Insolvenzplan eines der wichtigsten Instrumente zur Sanierung und Restrukturierung eines insolventen Unternehmens dar. Die Insolvenzordnung eröffnet die Möglichkeit ein Verfahren so zu betreiben, ohne dass ein Insolvenzverwalter wie im Regelverfahren bestellt wird. Die Geschäftsführung behält somit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, dies bedeutet für die Unternehmensleitung, dass sie nicht entmündigt wird, der Unternehmer bleibt Geschäftsführer und bestimmt weiterhin die Geschicke der Gesellschaft und damit auch die Sanierung mittels eines Insolvenzplanverfahrens. Dieses Vorgehen bedeutet natürlich, dass von den Geschäftspartnern und außenstehenden Dritten das Verfahren nicht wie in einer Zerschlagung verstanden wird, vielmehr wird damit im Bewusstsein Außenstehender stark die Sanierung und der Neustart verbunden. Das Now-How im Unternehmen bleibt erhalten und nicht wie in einem Regelinsolvenzverfahren durch einen Insolvenzverwalter und seinen Beraterstab abgelöst. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Kosten sich um durchschnittliche 40,00 % geringer veranschlagen lassen, dies bedeutet, dass eine höhere Summe zur Verteilung an die Beteiligten zur Verfügung steht und damit auch die Erfolgsaussichten der Sanierung steigen. In der Eigenverwaltung wird anstatt eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt, welcher im Gegensatz zu einem Insolvenzverwalter nur die überwachende Funktion ausübt. Der Sachwalter hat somit darauf zu achten, dass die Eigenverwaltung nicht zum Nachteil für die Beteiligten führt. Durch die Neuausrichtung im ESUG ist auch die Lücke in der Gesetzessystematik geschlossen worden und die „vorläufige Eigenverwaltung“ ist jetzt gesetzlich geregelt.
-
Vorteile der Eigenverwaltung im InsolvenzverfahrenEnter your answer here
-
Der Ablauf einer Eigenverwaltung im InsolvenzverfahrenEnter your answer here
-
Was ist ein Insolvenzplan?Die Alternative zur Zerschlagung - das Sanierungsinstrument in der Insolvenz. Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verfahrensabwicklung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens (§ 1 InsO). Auf der Grundlage der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen flexibel und wirtschaftlich effektiv abwickeln. Das Ziel des Insolvenzplans ist, das Unternehmen durch eine Restrukturierung zu stabilisieren und fortzuführen. Insbesondere in Verbindung mit der Eigenverwaltung ist die Planinsolvenz daher das Sanierungsinstrument zum Erhalt der gefährdenten Unternehmung. An dieser Stelle muss aber angeführt werden, dass für die Erstellung eines Insolvenzplanes spezielles insolvenzrechtliches Wissen sowie Sanierungserfahrung benötigt wird. Darüber hinaus – und dies ist von nicht unerheblicher Bedeutung – sollte der Berater praktische Erfahrungen bei der Aufstellung und gerichtlichen Durchführung von Insolvenzplänen vorweisen können. Denn die „Theorie“ des Insolvenzplanverfahrens und deren praktische Umsetzung sind nicht dasselbe!
-
Die Geschäftsleiterhaftung – der neue § 15b InsO, was hat sich geändert"Die Geschäftsleiterhaftung – der neue § 15b InsO, was hat sich geändert Haftung nach alter Rechtslage Die Regelung in § 15b Abs. 1 InsO fasst im Wesentlichen das bisher in verschiedenen Gesetzen normierte Zahlungsverbot nach Insolvenzreife zusammen (siehe insbesondere § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG). Nach der bisherigen Rechtslage war der GmbH-Geschäftsführer / Vorstand einer AG zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, wenn er diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder Feststellung ihrer Überschuldung geleistet hatte und diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes vereinbar waren. Sprich: Zahlungen waren nur dann noch zulässig, wenn eine konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung bestand. Für den Geschäftsführer hieß das, er musste ein Sanierungsgutachten in Auftrag geben und gleichzeitig hoffen, dass seinem Unternehmen eine positive Fortführungsprognose bescheinigt wird, andernfalls haftete er für die Vergütung des Gutachtens. Der BGH legte bisher einen engen Maßstab an bei der Bestimmung, welche Zahlungen im Zustand der Insolvenzreife noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die Erstattungspflicht konnte bislang nur dann entfallen, wenn der Zahlung eine unmittelbare wirtschaftliche Gegenleistung gegenüberstand, die von den Gläubigern sinnvoll verwertet werden konnte („Ausgleich der Masseverkürzung durch einen Massezufluss“). Arbeits- und Dienstleistungen, Energielieferungen und Telekommunikationsdienstleistungen konnten von den Gläubigern nicht verwertet werden, so dass nach der alten Rechtsprechung des BGH Zahlungen auf solche Leistungen regelmäßig nicht privilegiert waren. Praktisch gesehen war es in den meisten Fällen somit nicht möglich den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Haftung nach neuer Rechtslage Seit dem 01.01.2021 ist die Geschäftsleiterhaftung in der Insolvenzordnung geregelt. Die Neuregelung sieht, wie auch die bisherige Regelung, vor, dass Geschäftsleiter nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihrer Gesellschaft keine Zahlungen mehr für diese vornehmen dürfen. Die Neuerung und damit verbunden auch eine Erleichterung für den Geschäftsleiter liegt nunmehr darin, dass Zahlungen die im ordentlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erfolgen, vorbehaltlich Abs. 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten. Ausgenommen sind nach dem neuen § 15b Abs. 3 InsO weiterhin Zahlungen, die nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist getätigt werden. Bei dem Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt die Frist, innerhalb derer der Geschäftsleiter erforderliche Vorbereitungen zur Stellung eines Insolvenzantrages hat, bei bis zu 3 Wochen. Im Falle der Überschuldung liegt die Frist bei bis zu 6 Wochen. Wichtig dabei ist, dass diese Fristen nur als äußere Grenze und nicht als Regelfall zu verstehen sind. Ein Insolvenzantrag muss immer ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, es sei denn es wurden zwischenzeitlich Maßnahmen eingeleitet die der Sanierung des Unternehmens dienen. Zusammengefasst heißt dies für Sie als Geschäftsführer, dass Sie nach neuer Rechtslage Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, wie z.B. Zahlung auf Arbeits- und Dienstleistungen, Mieten, Strom, Telekommunikation usw. tätigen können, sofern Sie innerhalb der 3 bzw. 6 Wochenfrist nachhaltige Sanierungsmaßnahmen eingeleitet haben oder der Insolvenzantrag vorbereitet wird.
-
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Zeiten von Covid 19Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Voraussetzungen und Risiken Grundsätzlich müssen Sie als Geschäftsführer bei Vorliegen der Insolvenzreife – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, kurz COVInsAG, wurde diese Pflicht vorübergehend ausgesetzt. Zunächst galt die Aussetzungfür den Zeitraum 1. März 2020 bis 30. September 2020 sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als auch für den der Überschuldung. Vorausgesetzt die Insolvenzreife beruht auf den Folgen der Corona-Pandemie und es besteht die Aussicht, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Wenn bis zum 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird vermutet, dass diese beiden Voraussetzungen vorliegen. Mit der Änderung vom 1. Oktober 2020 wurde die Aussetzung für Unternehmen, die nicht zahlungsunfähig sind, dessen Überschuldung aber pandemiebedingt ist, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Unternehmen, die jedoch zahlungsunfähig sind, sind wieder zur Antragsstellung nach den bisherigen Regelungen verpflichtet. Änderung 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 Auf Grund der Verzögerten Auszahlungen der Hilfsprogramme wurde die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert. Unternehmen, die COVID-19 bedingt zahlungsunfähig oder überschuldet sind, sind von der Insolvenzantragspflicht befreit, sofern sich die Insolvenzreife durch die Auszahlung staatlicher Hilfeleistungen abwenden lässt. Das heißt, Sie sind aktuell nur von der Insolvenzantragspflicht befreit, wenn Ihr Unternehmen coronabedingt zahlungsunfähig oder überschuldet ist, die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit darf nicht aussichtslos sein, ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen (Novemberhilfe, Dezemberhilfe etc.) im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt worden ist (bzw. eine Antragsberechtigung vorlag, der Antrag aber nicht gestellt werden konnte) und der Antrag auf die Hilfeleistung nicht aussichtslos ist und die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreicht. Mögliche Risiken und Folgen Treffen diese Voraussetzungen auf Ihr Unternehmen nicht zu, gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiter. Folglich müssen Sie im Falle der Insolvenzreife unverzüglich, das heißt innerhalb von höchstens 3 bis 6 Wochen, Insolvenzantrag stellen. Tun Sie das nicht, drohen erhebliche einschneidende strafrechtliche Konsequenzen. Bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung drohen nach § 15a InsO bis zu 3 Jahre Gefängnis. Bei einer Verurteilung dürfen Sie dann 5 Jahre lang nicht mehr als Vorstand oder Geschäftsführer tätig sein. Darüber hinaus droht eine persönliche Haftung für sämtliche Zahlungen, die ab dem Zeitpunkt einer vorliegenden Insolvenz vom Unternehmen getätigt wurden. Zudem besteht das Risiko im Falle eines Insolvenzverfahrens in den nächsten Monaten und Jahren, dass die komplette Vergangenheit des Unternehmens aufgearbeitet wird und eine mögliche Insolvenzverschleppung dann zutage tritt.
-
StaRUGPräventiver Restrukturierungsrahmen / StaRUG Seit dem 01.01.2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen in Kraft. Das StaRUG bietet Ihnen als Geschäftsleiter die Möglichkeit, im Rahmen eines Restrukturierungsplans Ihr Unternehmen frühzeitig zu sanieren und damit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von vornherein zu vermeiden. Wesentliche Voraussetzung für die Nutzung dieses Sanierungsinstruments ist, dass Ihr Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO) ist, nicht jedoch zahlungsunfähig und / oder überschuldet. Konkret heißt das, Sie können den präventiven Restrukturierungsrahmen nutzen, wenn Ihr Unternehmen in den nächsten 12 Monaten weiterhin mehr als 90 % seiner Verbindlichkeiten zahlen kann. Eine Ausnahme bilden Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Hier darf in den nächsten vier Monaten keine Überschuldung eintreten, damit das neue Sanierungsverfahren genutzt werden kann. Diese Ausnahme gilt bis zum 31.12.2021 (vgl. §4 COVInsAG n.F.). Wie kann der gerichtliche Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen in Anspruch genommen werden? Eine Entschuldung über den Restrukturierungsplan kommt nur in Betracht, wenn das betreffende Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig ist (§ 18 InsO). Das Restrukturierungsplanverfahren kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgen. Entscheiden Sie sich für ein gerichtliches Restrukturierungsplanverfahren, müssen Sie zunächst Ihre Restrukturierungsabsicht beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen. Die Anzeige gibt dem Gericht die Gelegenheit, sich auf die Restrukturierungssache vorzubereiten, da in der Regel mit Anträgen zu rechnen ist, die schnell entschieden werden müssen. Für die Anzeige benötigen Sie die folgenden Unterlagen: Restrukturierungskonzept (Darstellung von Art, Ausmaß und Ursache der Krise, das Ziel der Restrukturierung sowie die Maßnahmen, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels führen sollen). Entwurf eines Restrukturierungsplanes sofern bereits vorliegend. Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Unternehmen beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen. Darstellung der Vorkehrungen, welche das Unternehmen getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen, was insbesondere die Bewahrung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache betrifft. Mitteilung, ob Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen sowie, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer bestimmten Gruppe von Planbetroffenen durchgesetzt werden kann. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig und Sie haben Zugang zu den Stabilisierungsinstrumenten des StaRUG. Die Rechtshängigkeit besteht solange fort, bis Sie die Anzeige zurücknehmen, das Verfahren durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über den Restrukturierungsplan abgeschlossen ist, das Gericht die Restrukturierungssache aufhebt oder das Verfahren aufgrund von Zeitablauf, in der Regel nach 6 Monaten, endet. Wie läuft ein außergerichtliches Restrukturierungsplanverfahren ab? Haben Sie sich – vorausgesetzt Ihr Unternehmen ist lediglich drohend zahlungsunfähig – für ein außergerichtliches Restrukturierungsplanverfahren entschieden, müssen Sie in erster Linie einen Restrukturierungsplan gemäß den gesetzlichen Vorgaben erstellen.Eine geschickte Verhandlungsführung mit den betroffenen Gläubigern ist dafür essentiell. Im nächsten Schritt wird der erarbeitete Plan den betroffenen Gläubigern zur Annahme angeboten. Das Planangebot erfolgt grundsätzlich schriftlich und wird von Ihnen als Geschäftsführer unterschrieben. Ist im Plan nichts anderes vereinbart, erfolgt die Planannahme ebenfalls schriftlich. Mit Vorlage des Restrukturierungsplanes setzten Sie den betreffenden Gläubigern eine Frist zur Planannahme, diese beträgt in der Regel 14 Tage. Auf Verlangen eines Planbetroffenen kann ein Erörterungstermin abgehalten werden, in welchen den betroffenen Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme / gemeinschaftliche Erörterung des Planes gegeben wird. Hat kein gesonderter Erörterungstermin stattgefunden, so kann es sein, dass Sie in der Versammlung zur Abstimmung die Einzelheiten des Planes erläutern müssen. Auch hier erfolgt die Einladung schriftlich mit einer Frist von ca. 14 Tagen. Welchen Inhalt hat ein Restrukturierungsplan? Der Restrukturierungsplan ist sehr an den allgemeinen Anforderungen des Insolvenzplans ausgerichtet. Wie der Insolvenzplan besteht auch der Restrukturierungsplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil beschreibt das von Ihnen erarbeitete Sanierungskonzept. Es beinhaltet u.a. die Darstellung von Art, Ursache und Ausmaß der Krise, das Sanierungsziel sowie die Maßnahmen, die zur Zielerreichung beitragen. Ein wichtiger Bestandteil des darstellenden Teils ist ebenfalls die sogenannte Vergleichsrechnung. Die Vergleichsrechnung stellt die Befriedigungsaussichten der planbetroffenen Gläubiger aufgrund der im Sanierungskonzept aufgeführten Maßnahmen dar. Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans legt fest, in welche Rechte der betroffenen Gläubiger wie eingegriffen werden soll. Dabei werden die betroffenen Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Gläubiger mit vergleichbaren Rechtsstellungen werden grundsätzlich in dieselbe Gruppe eingeordnet. Wann gilt der Plan als angenommen und welche Konsequenzen hat es? Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan findet in Gruppen statt. Dafür werden die betroffenen Gläubiger je nach ihrer Rechtstellung oder wirtschaftlichen Interessen in Gruppen eingeteilt (§ 9 StaRUG). Für die Annahme des Plans bedarf es einer Zustimmung der betreffenden Gläubiger von mindestens 75 % in jeder Gruppe. Wird der Plan einstimmig angenommen, sind Sie als Geschäftsleiter im nächsten Schritt dafür verantwortlich, dass die im Plan getroffenen Regelungen umgesetzt werden. Erst mit der Befriedigung Ihrer Gläubiger werden Sie von den restlichen Verbindlichkeiten befreit. Ist die Abstimmung nicht einstimmig, kann die Zustimmung in bestimmten Fällen ersetzt werden. Damit haben Sie die Möglichkeit, die im Restrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen und Verzichte auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen. Um ein Beispiel zu nennen: Angenommen Ihre Gläubiger sind nur in zwei Gruppen eingeteilt – Lieferanten und Banken. Die Banken stimmen gegen den Plan, die Lieferanten dafür, dann können die Banken im Wege des sog. Cross classcramdowns überstimmt werden und der Plan kann auf diese Weise zustande kommen. Im diesem Fall ist jedoch eine gerichtliche Bestätigung erforderlich, damit die im Restrukturierungsplan getroffenen Regelungen auch gegenüber denjenigen wirksam ist, die gegen den Plan gestimmt haben. Hierzu bedarf es einer Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG). Mit der Anzeige beim Gericht, haben Sie dann auch Zugang zu den Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumenten (§§ 60 ff. StaRUG). Welche Vorteile hat ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren? Für die Erstellung und Abstimmung des vorgelegten Restrukturierungsplans ist die Beteiligung des Gerichtes grundsätzlich nicht erforderlich. Man kann jedoch davon ausgehen, dass bei einer Abstimmung über den Restrukturierungsplan nicht alle betroffenen Gläubigern diesem zustimmen werden, weshalb eine frühzeitige Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Gericht durchaus Vorteile mit sich bringt. Diese wären: Fehler bei den Formalien des Planabstimmungsverfahrens werden von vornherein vermieden. Denn im Falle einer außergerichtlichen Planabstimmung gehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Plans durch die Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Bei der Abstimmung über den Plan müssen nur 75 % der betroffenen Gläubiger den Plan zustimmen, damit dieser als angenommen gilt. Mit der gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans wird dieser auch gegenüber den Gläubigern wirksam, die gegen ihn gestimmt haben. Sie können bei Gericht so genannte Stabilisierungshilfen beantragen, die Ihr Unternehmen im Zeitraum der Sanierung vor Zwangsmaßnahmen (z.B. Pfändung, Gebrauch von Sicherungsrechten) schützt. Mit Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache besteht ein umfassender Haftungs- und Anfechtungsschutz, § 89 StaRUG. Mit der Beteiligung des Gerichts wird dem Verfahren ein höheres Vertrauen entgegengebracht und das Ergebnis von allen Beteiligten mehr respektiert. Welche Unterschiede gibt es zwischen dem Restrukturierungs- und dem Insolvenzplan? Eine Entschuldung über den Restrukturierungsplan kommt nur in Betracht, wenn das betreffende Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig ist (§ 18 InsO). Das Restrukturierungsplanverfahren kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit nur mit ausgewählten Gläubigern einen Vergleich zu schließen, das heißt es müssen nicht zwingend alle Gläubiger eines Unternehmens betroffen sein. Was die allgemeinen Anforderungen und den Verfahrensablauf betrifft, so ist dieser stark an dem des Insolvenzplanverfahrens ausgerichtet. Befindet sich das Unternehmen jedoch in der Überschuldung oder ist zahlungsunfähig, hat das betreffende Unternehmen nicht die Möglichkeit über den Restrukturierungsplan sein Unternehmen zu sanieren. Das Unternehmen ist in diesem Fall zur Insolvenzantragstellung verpflichtet. Ein Vergleich mit den Gläubigern kann im Insolvenzverfahren nur in Form des Insolvenzplans geschlossen werden. Vom Insolvenzplan sind grundsätzlich sämtliche Gläubiger betroffen, eine Auswahl gibt es somit nicht. Im Gegensatz zum Restrukturierungsplan ermöglicht der Insolvenzplan die Lösung von operativen Problemen des Unternehmens. Unerwünschte Verträge können fristlos gekündigt werden, Miet- und Arbeitsverträge unterliegen nur einer dreimonatigen Kündigungsfrist, u.v.m. Fazit: Das Restrukturierungsplanverfahren bildet eine erstrebenswerte Alternative zum gerichtlichen Eigenverwaltungsverfahren. Beide Verfahren sind jedoch sehr komplex und erfordern ein erhebliches betriebswirtschaftliches und insolvenzrechtliches Know-how um erfolgreich zu sein. Aus diesem Grund sollte ein erfahrener Berater stets zur Unterstützung herangezogen werden.
-
Die Vorgehensweise bei der UnternehmensbewertungEnter your answer here
bottom of page